In diesem Sinne ist die Auflösung der Gesellschaft ultima ratio. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafrecht, ist sachlich nicht dazu berufen, gestützt auf Bestimmungen des Gesellschaftsrechts von Amtes wegen ein Konkursverfahren ohne formelle Konkurseröffnung anzuordnen (Art. 731b OR; E. 4). Nach Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG kann ein Gläubiger gegen einen der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, der seine Zahlungen eingestellt hat, ohne vorgängige Betreibung beim Gericht die Konkurseröffnung verlangen.