731b Abs. 1 OR kann ein Gläubiger dem Richter beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, soweit einer Gesellschaft eines der vorgeschriebenen Organe fehlt. Der Richter kann insbesondere: der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wieder herzustellen ist (Ziff. 1), das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen (Ziff. 2) oder die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Ziff. 3). Die drei im Gesetz vorgesehenen Massnahmen stehen grundsätzlich in einem Stufenverhältnis. In diesem Sinne ist die Auflösung der Gesellschaft ultima ratio.