Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 27. Januar 2009 (100 08 1063) Die Gläubigerin ist nicht legitimiert, einen Antrag auf Feststellung der Überschuldung einzureichen. Die Erstattung der Überschuldungsanzeige ist Sache des Verwaltungsrates resp. ggf. der Revisionsstelle und eine formelle Voraussetzung für die Eröffnung des Konkurses gemäss Art. 725a Abs. 1 OR. Fehlt diese Anzeige kann der Richter auch dann nicht einschreiten, wenn er von anderer Seite von der Überschuldung Kenntnis erhält (Art. 192 SchKG, Art. 725a OR; E. 3). Gemäss Art. 731b Abs. 1