{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-01-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2008-1063_2009-01-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=53aa8e53-61ae-40f3-b6a2-bbf368cfe3b1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "fecec83f126886b5de1303217356cec2"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2008-1063_2009-01-27.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=52e6c19c-1016-4a4d-a988-56f37a13bf28", "Checksum": "9cf42876e42354599fa9610b97148ddf"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2008 1063", "100 08 1063"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 27.01.2009 100 2008 1063 (100 08 1063)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung auf Antrag eines Gläubigers"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:31:22", "Checksum": "48cad4b24b82cdf28086af5c5a4beb77", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 27.01.2009 100 2008 1063 (100 08 1063)\nRegeste:\nKonkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung auf Antrag eines Gläubigers\n\n\n5.3 Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, kommt nach Einsichtnahme in die Akten und nach den heutigen Vorträgen der Parteivertreter, resp. des Rechtsvertreters der Klägerschaft, zum Schluss, dass die Appellation unbegründet ist und der Tatbestand der Zahlungseinstellung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG nicht hinreichend ausgewiesen wurde. Die Appellantin will die Zahlungseinstellung der Schuldnerin durch den aktuellen Auszug aus dem Betreibungsregister per 10. Dezember 2008 belegen. Dieser zeige, dass weitere Zahlungsbefehle - u.a. der Steuerverwaltung und der Ausgleichskasse Basel-Landschaft - ausgestellt worden seien. Zudem erhelle daraus, dass selbst kleinere Beträge nicht mehr bezahlt würden. Dieser Darstellung kann das Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafrecht, nicht folgen. Aus dem besagten Auszug lässt sich keine Anhäufung von Konkursandrohungen ersehen und es fehlt auch an einer Vielzahl von Zahlungsbefehlen, gegen welche systematisch Rechtsvorschläge erhoben wurde. Es finden sich zwar mittlerweile 26 Einträge für eine Summe von CHF 728'156.90, allein daraus kann nicht geschlossen werden, dass die Schuldnerin unbestrittene und fällige Forderungen nicht bezahlt. Die Appellatin räumt zwar ein, zurzeit nur das Nötigste zu bezahlen, um den Betrieb aufrecht zu erhalten. So würden an die monatlichen Betriebskosten bloss knapp CHF 700.00 tatsächlich geleistet. Daraus kann allemal abgeleitet werden, dass die Appellatin darum bemüht ist, ihre Geschäftstätigkeit aufrecht zu erhalten. Die Appellantin beruft sich im Weiteren auf die Mietzinsausstände der B. C. AG für die Büroräumlichkeiten in N. Diese Ausstände werden von der Beklagten nicht in Abrede gestellt, sondern sie ist mit der Vermieterschaft im Dialog, um nicht beanspruchte Räumlichkeiten in Untermiete abgeben zu können. Sodann führt die Appellantin die Verbindlichkeiten gegenüber der R. und S. an, welche nach wie vor nicht getilgt seien. Diese Schulden sind freilich bereits seit geraumer Zeit aktenkundig. Die Appellantin entgegnet denn heute auch, sie habe gegenüber der R. sogar einen Anspruch von rund CHF 200'000.00 aus einem gemeinsamen Projekt. Die Behauptung der Appellantin, sämtliche Mitarbeiter der B. C. AG hätten wegen Lohnausständen gekündigt, ist ebenfalls bestritten. Laut Aussagen des Geschäftsführers der Beklagten sei den Mitarbeitern gekündigt worden bzw. die Arbeitsverhältnisse seien auf entsprechenden Wunsch aufgelöst worden. Die Lohnansprüche mit zwei Mitarbeitern seien noch nicht geklärt, da noch Verrechnungen mit Provisionen zu behandeln seien. Zugestanden sind nebst den Ausständen für Mietzinse noch Steuerlasten. Von der AHV und der Mehrwertsteuer erwartet die Appellatin dagegen noch Gutschriften. Der Wille der Appellatin, den Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten und künftig wieder gedeihen zu lassen, ist mithin deutlich bekundet. Dem Geschäftsführer liegt daran, den Betrieb weiter zu führen. Er macht geltend, die derzeitige Auftragslage bestätige seine Erwartungen an eine gewinnbringende Zukunft. Man sei daran, wieder Fuss zu fassen, nachdem im letzten Jahr ein grosser Teil des Umsatzes aufgrund des Geschäftsgebarens der heutigen Klägerin weggebrochen sei. Das vorliegende Verfahren erscheint dem Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafrecht, in der Tat nicht tauglich, den Konkurs über die Schuldnerin auszulösen. Die Appellantin ist vielmehr gehalten, sich einen Titel für ihre Ansprüche zu beschaffen und den Weg der ordentlichen Konkursbetreibung einzuschlagen. Es bleibt festzustellen, dass die Abweisung des Konkursbegehrens durch die Vorinstanz zu Recht erfolgte. Im Ergebnis ist die Appellation der Klägerschaft gegen das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten A. vom 7. November 2008 daher abzuweisen.\n6. ( … )\nKGE ZS vom 27. Januar 2009 i.S. A.C. GmbH gegen A.C. AG (100 08 1063/LIA)"}