{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-01-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2008-1063_2009-01-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=53aa8e53-61ae-40f3-b6a2-bbf368cfe3b1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "fecec83f126886b5de1303217356cec2"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2008-1063_2009-01-27.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=52e6c19c-1016-4a4d-a988-56f37a13bf28", "Checksum": "9cf42876e42354599fa9610b97148ddf"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2008 1063", "100 08 1063"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 27.01.2009 100 2008 1063 (100 08 1063)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung auf Antrag eines Gläubigers"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:31:22", "Checksum": "48cad4b24b82cdf28086af5c5a4beb77", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 27.01.2009 100 2008 1063 (100 08 1063)\nRegeste:\nKonkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung auf Antrag eines Gläubigers\n\n\n5.1 Die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung nach Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ist nur gegen den Schuldner, der im Handelsregister eingetragen ist und damit der Konkursbetreibung (Art. 39 SchKG) unterliegt, möglich, und zwar dann, wenn er seine Zahlungen eingestellt hat. Für die Zahlungseinstellung ist erforderlich, dass der Schuldner unbestrittene und fällige Forderungen nicht bezahlt, z.B. indem er Konkursandrohungen sich anhäufen lässt, systematisch, ohne Rücksicht auf die Berechtigung der Forderung, Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleine Beträge nicht bezahlt. Es genügt, dass die Zahlungsverweigerung einen wesentlichen Teil der geschäftlichen Aktivitäten betrifft oder der Schuldner einen Hauptgläubiger nicht befriedigt. Mit der Zahlungseinstellung manifestiert der Schuldner nach aussen seine Zahlungsunfähigkeit. Zahlungseinstellung und Zahlungsunfähigkeit setzen objektiv Illiquidität voraus, d.h. der Schuldner ist ausser Stande, seine Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen zu befriedigen; es mangelt ihm mithin an den erforderlichen flüssigen Mitteln. Indessen darf es sich nicht nur um bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten handeln, sondern der Schuldner muss sich auf unabsehbare Zeit in dieser Lage befinden (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. A., § 38 N 13 f.). Bezieht sich die Zahlungseinstellung auf die fälligen Löhne der Arbeitnehmer eines Unternehmens, ist Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG in der Regel erfüllt. Auch die Nichtbezahlung von öffentlichrechtlichen Forderungen (offene AHV- und UVG-Prämien) kann auf die Zahlungseinstellung hindeuten (Brunner, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, N 13 zu Art. 190 SchKG mit Hinweisen). Die Zahlungseinstellung des Schuldners hat der Gläubiger mit den ihm im summarischen Verfahren zur Verfügung stehenden Beweismitteln nachzuweisen. Ausgeschlossen ist im Summarverfahren der Zeugenbeweis. Trotz dieser Beweismittelbeschränkung und der bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist mit Bezug auf die Zahlungseinstellung des Schuldners ein strikter Nachweis des Gläubigers erforderlich. Angesichts der schwerwiegenden Konsequenzen einer Konkurseröffnung für den Schuldner kann nach der Praxis des Kantonsgerichts, Abteilung Zivil- und Strafrecht, blosses Glaubhaftmachen nicht genügen (vgl. BJM 1984, S. 83 f.; Staehelin, Kommentar zum SchKG, Ergänzungsband, Basel 2005, Art. 190 N 29).\n5.2 Die Vorinstanz erwog zusammenfassend, der Auszug aus dem Betreibungsregister beweise weder, dass die Beklagte Zahlungen eingestellt habe, noch dass diese einen wesentlichen Teil des Geschäfts betreffen sollten oder die Klägerin eine Hauptgläubigerin wäre. Vielmehr zeige er auf, dass die Beklagte die vor Oktober 2007 betriebenen Forderungen bezahlt habe, bis anhin keine Lohnforderungen betrieben worden seien und die Beklagte nicht systematisch Rechtsvorschlag erhebe, trotzdem aber zwei Forderungen bestritten seien. Schliesslich weise die Beklagte vor Gericht nach, dass sie kürzlich Beträge an Gläubiger getätigt habe. Die Jahresrechnung 2007 der Beklagten, die von einer rechtsgültigen Revisionsstelle geprüft sowie von der Generalversammlung am 19. September 2008 beschlossen worden sei, weise eine Aktienkapitaldeckung von 53,77 % und daher keinen Kapitalverlust vor. Die Beklagte selbst versichere, dass die Werthaltigkeit der Darlehen gegeben sei und sie noch Forderungen gegen Schuldner offen habe, womit eine objektive Illiquidität über unabsehbare Zeit nicht ersichtlich sei."}