{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-01-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2008-1063_2009-01-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=53aa8e53-61ae-40f3-b6a2-bbf368cfe3b1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "fecec83f126886b5de1303217356cec2"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2008-1063_2009-01-27.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=52e6c19c-1016-4a4d-a988-56f37a13bf28", "Checksum": "9cf42876e42354599fa9610b97148ddf"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2008 1063", "100 08 1063"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 27.01.2009 100 2008 1063 (100 08 1063)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung auf Antrag eines Gläubigers"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:31:22", "Checksum": "48cad4b24b82cdf28086af5c5a4beb77", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 27.01.2009 100 2008 1063 (100 08 1063)\nRegeste:\nKonkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung auf Antrag eines Gläubigers\n\n\n3. Die Klägerin beantragte beim Bezirksgericht A., es sei die Überschuldung der B. C. AG gemäss Art. 725 OR festzustellen und ein Konkursverfahren ohne vorgängige Betreibung über das Vermögen der B. C. AG zu eröffnen. Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens stellt die Appellantin wiederum das Rechtsbegehren, es sei die Überschuldung der B. C. AG, gemäss Art. 725 OR festzustellen. In Abweichung von der Ansicht des Bezirksgerichtspräsidiums hält das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, dafür, dass die Klägerin und heutige Appellantin als Gläubigerin der B. C. AG nicht legitimiert ist, einen Antrag auf Feststellung der Überschuldung einzureichen. In Anwendung von Art. 192 SchKG kann gegen Aktiengesellschaften der Konkurs ohne vorgängige Betreibung in den Fällen eröffnet werden, die das Obligationenrecht vorsieht. Die einschlägigen Bestimmungen verlangen, dass eine Zwischenbilanz erstellt und diese einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorgelegt werden muss, wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht. Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungsnoch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, so hat der Verwaltungsrat den Richter zu benachrichtigen, sofern nicht Gesellschaftsgläubiger im Ausmass dieser Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gesellschaftsgläubiger zurücktreten (Art. 725 OR). Ist die Gesellschaft offensichtlich überschuldet und unterlässt der Verwaltungsrat die Anzeige, so benachrichtigt die Revisionsstelle das Gericht (Art. 729c OR). Wird der Richter benachrichtigt, so hat er grundsätzlich den Konkurs zu eröffnen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, d.h. wenn ihm eine formell korrekte Überschuldungsanzeige unterbreitet wurde und die Gesellschaft überschuldet ist. Die Erstattung der Überschuldungsanzeige ist eine formelle Voraussetzung, ohne die der Richter auch dann nicht einschreiten kann, wenn er von anderer Seite von der Überschuldung Kenntnis erhält (vgl. Wüstiner, Basler Kommentar OR II, Basel 2002, N 2 zu Art. 725a OR mit weiteren Nachweisen). Entgegen der Annahme der Vorinstanz lässt sich das Eingriffsrecht des Richters auch nicht damit begründen, dass die Überschuldung im Zusammenhang mit einem Konkursbegehren eines Gläubigers gemäss Art. 190 SchKG festgestellt wird, zumal bekanntlich die Zahlungseinstellung nicht mit einer Überschuldung gleichzusetzen ist. Im Ergebnis kann daher auf das besagte Rechtsbegehren, es sei die Überschuldung der B. C. AG, gemäss Art. 725 OR festzustellen, nicht eingetreten werden.\n4. Die Appellantin trägt heute wiederum vor, dass die B. C. AG nicht über die erforderlichen Organe verfüge. So sei nach dem Rücktritt der F. H. Treuhand & C. im September des Vorjahres keine neue Revisionsstelle bestellt worden. Einem Verzicht auf eine Revision im Sinne eines Optingout habe man als Aktionärin nie zugestimmt und die notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen seien ohnehin nicht eingehalten. Sinngemäss beruft sich die Appellantin mit ihren Ausführungen auf Art. 731b Abs. 1 OR. Nach dieser Bestimmung, die seit 1. Januar 2008 in Kraft ist, kann ein Gläubiger dem Richter beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, soweit einer Gesellschaft eines der vorgeschriebenen Organe fehlt. Der Richter kann insbesondere: der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wieder herzustellen ist (Ziff. 1), das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen (Ziff. 2) oder die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Ziff. 3). Die drei im Gesetz vorgesehenen Massnahmen stehen grundsätzlich in einem Stufenverhältnis; eine gravierendere Massnahme soll nur und erst dann angeordnet werden, wenn eine mildere nicht genügt oder erfolglos geblieben ist. Dies gilt namentlich für die einschneidendste Massnahme, nämlich die Auflösung durch den Richter. In erster Linie soll der Mangel beseitigt werden, damit die Gesellschaft weiter bestehen kann. Ist dies nicht möglich bzw. die entsprechende Massnahme erfolglos geblieben, ist die Gesellschaft aufzulösen. In diesem Sinne ist die Auflösung der Gesellschaft ultima ratio (vgl. Lorandi, Konkursverfahren über Handelsgesellschaften ohne Konkurseröffnung, in: AJP 2008, S. 1385 mit weiteren Hinweisen). Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine richterliche Auflösung und anschliessende konkursamtliche Liquidation der B. C. AG zufolge organisatorischer Mängel zurzeit nicht erfüllt sind. Im vorliegenden Fall amtet das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz in einem konkursrechtlichen Verfahren. Prozessthema bildet mithin, ob die Appellatin ihre Zahlungen eingestellt hat und gestützt darauf die Konkurseröffnung auszusprechen ist. Im Fall von Art. 731b OR Abs. 1 Ziff. 3 fehlt es an einem Konkursgrund gemäss SchKG und an einer Konkurseröffnung. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafrecht, ist daher heute sachlich nicht berufen, gestützt auf Bestimmungen des Gesellschaftsrechts von Amtes wegen ein Konkursverfahren ohne formelle Konkurseröffnung anzuordnen. Die Appellatin hat denn auch heute in Aussicht gestellt, dass eine Revisionsstelle bestellt und der rechtmässige Zustand wieder hergestellt werde. Soweit sie dieser Pflicht nicht zeitgerecht nachkommen sollte, kann ein Aktionär, ein Gläubiger oder der Handelsregisterführer in einem separaten Verfahren an den zuständigen Richter gelangen und beantragen, dass die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen sind."}