{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-01-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2008-1063_2009-01-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=53aa8e53-61ae-40f3-b6a2-bbf368cfe3b1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "fecec83f126886b5de1303217356cec2"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2008-1063_2009-01-27.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=52e6c19c-1016-4a4d-a988-56f37a13bf28", "Checksum": "9cf42876e42354599fa9610b97148ddf"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2008 1063", "100 08 1063"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 27.01.2009 100 2008 1063 (100 08 1063)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung auf Antrag eines Gläubigers"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:31:22", "Checksum": "48cad4b24b82cdf28086af5c5a4beb77", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 27.01.2009 100 2008 1063 (100 08 1063)\nRegeste:\nKonkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung auf Antrag eines Gläubigers\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 27. Januar 2009 (100 08 1063)\nDie Gläubigerin ist nicht legitimiert, einen Antrag auf Feststellung der Überschuldung einzureichen. Die Erstattung der Überschuldungsanzeige ist Sache des Verwaltungsrates resp. ggf. der Revisionsstelle und eine formelle Voraussetzung für die Eröffnung des Konkurses gemäss Art. 725a Abs. 1 OR. Fehlt diese Anzeige kann der Richter auch dann nicht einschreiten, wenn er von anderer Seite von der Überschuldung Kenntnis erhält (Art. 192 SchKG, Art. 725a OR; E. 3).\nGemäss Art. 731b Abs. 1 OR kann ein Gläubiger dem Richter beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, soweit einer Gesellschaft eines der vorgeschriebenen Organe fehlt. Der Richter kann insbesondere: der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wieder herzustellen ist (Ziff. 1), das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen (Ziff. 2) oder die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Ziff. 3). Die drei im Gesetz vorgesehenen Massnahmen stehen grundsätzlich in einem Stufenverhältnis. In diesem Sinne ist die Auflösung der Gesellschaft ultima ratio. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafrecht, ist sachlich nicht dazu berufen, gestützt auf Bestimmungen des Gesellschaftsrechts von Amtes wegen ein Konkursverfahren ohne formelle Konkurseröffnung anzuordnen (Art. 731b OR; E. 4).\nNach Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG kann ein Gläubiger gegen einen der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, der seine Zahlungen eingestellt hat, ohne vorgängige Betreibung beim Gericht die Konkurseröffnung verlangen. Für die Zahlungseinstellung ist erforderlich, dass der Schuldner unbestrittene und fällige Forderungen nicht bezahlt, z.B. indem er Konkursandrohungen sich anhäufen lässt, systematisch, ohne Rücksicht auf die Berechtigung der Forderung, Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleine Beträge nicht bezahlt. Es genügt, dass die Zahlungsverweigerung einen wesentlichen Teil der geschäftlichen Aktivitäten betrifft oder der Schuldner einen Hauptgläubiger nicht befriedigt (Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG; E. 5).\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\nKonkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung auf Antrag eines Gläubigers\nSachverhalt\nDie B. C. H., Mannheim, vertreten durch Rechtsanwalt M. E. aus Z., gelangte mit Schreiben vom 29. September 2008 an das Bezirksgericht A. und beantragte, es sei die Überschuldung der B. C. AG gemäss Art. 725 OR festzustellen und ein Konkursverfahren ohne vorgängige Betreibung über das Vermögen der B. C. AG zu eröffnen. Mit Urteil vom 22. Oktober 2008 wies der Gerichtspräsident von A. das Konkursbegehren ohne vorgängige Betreibung ab. In der Urteilsbegründung vom 7. November 2008 erwog der Gerichtspräsident im Wesentlichen, eine Überschuldung der Beklagten sei nicht gegeben und es gelinge der Klägerin auch nicht, die Zahlungsunfähigkeit der Beklagten zu beweisen. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2008 liess die Klägerschaft gegen das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten A. vom 22. Oktober 2008 die Appellation erklären. Sie beantragte, dass gegen die B. C. AG, ein Konkursverfahren ohne vorgängige Betreibung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 Ziffer 2 SchKG zu eröffnen sei. Ferner sei die Überschuldung der B. C. AG, N., gemäss Art. 725 OR festzustellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das gesamte Verfahren zu Lasten der Beklagten.\nErwägungen\n1. ( … )\n2. Nach Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG kann ein Gläubiger gegen einen der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, der seine Zahlungen eingestellt hat, ohne vorgängige Betreibung beim Gericht die Konkurseröffnung verlangen. Gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 SchKG kann das obere Gericht die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder dass der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. In casu sind diese Bestimmungen jedoch nicht einschlägig, weil der Konkurs über die Appellatin nicht eröffnet worden ist. Demnach ist durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, zu prüfen, ob vorliegend die Voraussetzungen für die Eröffnung des Konkurses gegeben sind. Im Rechtsmittelverfahren können grundsätzlich nur Noven geltend gemacht werden, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. Diese sog. unechten Noven sind innert der Weiterziehungsfrist vorzubringen und hinreichend zu belegen (vgl. Giroud, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, N 19 zu Art. 174 SchKG)."}