Die Vorinstanz hätte mithin in Anwendung von Art. 142 ZGB mangels einer Konvention bloss über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, entscheiden dürfen. 5. - 7. ( … ) KGE ZS vom 15. September 2009 i.S. L. gegen L. (100 08 1059/LIA)