Vielmehr hat der Ausgleich eben über den nachehelichen Unterhalt zu erfolgen. Dieser ist allerdings im vorliegenden Falle nicht strittig, haben doch beide Parteien bereits im Verfahren der Vorinstanz übereinstimmend auf die Geltendmachung von nachehelichen Unterhaltsbeiträgen verzichtet. Anzumerken bleibt, dass die konkrete Berechnung, wie sie durch das Bezirksgericht L. in Ziffer 4 des Urteils vom 23. Oktober 2008 vorgenommen worden ist, nicht beanstandet wurde und folglich keine Anpassung des entsprechenden Dispositivs vorgenommen wird, obwohl grundsätzlich die Voraussetzungen von Art. 141 ZGB nicht gegeben sind. Die Vorinstanz hätte mithin in Anwendung von Art.