123 Abs. 2 ZGB. Wohl mag es im Einzelfall unbefriedigend sein, wenn wegen der Teilung der Vorsorge eine Partei schliesslich über erheblich weniger Einkommen verfügt als die andere und mit Blick auf die konkreten Lebensumstände nicht in der Lage sein wird, ihr Einkommen oder ihre Vorsorge aufzubessern, während die andere Partei noch voll im Erwerbsleben steht. Eine Kompensation mag sich in diesen Fällen ohne weiteres rechtfertigen; diese kann aber nicht über die Verweigerung des Vorsorgeausgleichs erfolgen. Vielmehr hat der Ausgleich eben über den nachehelichen Unterhalt zu erfolgen.