Entsprechend genügt es für die Anwendung von Art. 123 Abs. 2 ZGB auch nicht, dass der aus dem Vorsorgeausgleich berechtigte Ehegatte ein Vermögen von mehreren Millionen ererbt hat (vgl. BGE 5C.49/2006). Das behauptete finanzielle Ungleichgewicht in den finanziellen Kapazitäten der Parteien rechtfertigt hier klarerweise keine Anwendung von Art. 123 Abs. 2 ZGB.