ZGB prüfenswert gewesen, rechtfertigt allerdings ein Abweichen von der hälftigen Teilung der Austrittsleistung gemäss Art. 122 ZGB nicht. Ebenso unbeachtlich ist im vorliegenden Falle das Resultat der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Denn auch bei der Verweigerung mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung ist äusserste Zurückhaltung am Platz. Es handelt sich um einen selbständigen, neben dem Güterrecht bestehenden Anspruch, so dass ein blosses wirtschaftliches Gefälle die Teilung der Zweiten Säule in keiner Weise ausschliesst. Entsprechend genügt es für die Anwendung von Art.