Analog der Regelung im Güterrecht gibt es beim Vorsorgeausgleich keine Härteklausel, welche es dem Gericht erlauben würde, die Vorschlagsteilung in irgendeiner Weise vom Verhalten eines Ehegatten während der Ehe oder im Zusammenhang mit deren Auflösung abhängig zu machen. Vorbehalten bleibt grundsätzlich allein die Beteiligungsforderung am Rechtsmissbrauchsverbot von Art. 2 Abs. 2 ZGB scheitern zu lassen. Allerdings ist Rechtsmissbrauch nur mit grösster Zurückhaltung anzunehmen. So etwa wenn die Teilung zu einem krassen Missverhältnis in der Vorsorge führt oder fundamental gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst.