sie sind daher von der im Zeitpunkt der Scheidung vorhandenen Vorsorge abzuziehen. Soweit die Ehefrau bei der Ermittlung der erworbenen Vorsorge somit den Einbezug des vom Ehemann vorehelich angesparten Guthabens beansprucht, widerspricht dies zum Vornherein der gesetzlichen Konzeption des Vorsorgeausgleichs. Die Ehefrau stützt ihren Anspruch auf Art. 123 Abs. 2 ZGB. Diese Bestimmung sieht allerdings lediglich vor, dass das Gericht die Teilung ganz oder teilweise verweigert. Ein Einbezug von vorehelichen Vorsorgebestandteilen in das Teilungssubstrat lässt sich aus der vorgenannten Bestimmung nicht ableiten.