Namentlich hat Art. 123 ZGB nicht die Funktion, ein Fehlverhalten während der Ehe zu sanktionieren. 4.4 Vor dem Hintergrund der hievor angeführten Rechtsprechung kommt das Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafrecht, zum Schluss, dass die Appellation der Ehefrau abzuweisen ist. Der Vorsorgeausgleich erfasst ausschliesslich die während der Ehe erwirtschaftete Vorsorge. Vor der Heirat akkumulierte Vorsorgebestandteile werden nicht veranschlagt; sie sind daher von der im Zeitpunkt der Scheidung vorhandenen Vorsorge abzuziehen.