Im BGE 133 III 497 hat sich das Bundesgericht anhand der Materialien und der Lehre einlässlich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen das Gericht die Teilung der Austrittsleistungen verweigern darf, auseinander gesetzt. Das Auslegungsergebnis lässt sich dahin zusammenfassen, dass das Gericht die Teilung der Austrittsleistungen nicht nur dann ganz oder teilweise verweigern kann, wenn sie aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre.