123 Abs. 2 ZGB ist restriktiv anzuwenden, damit der gesetzlich vorgesehene Grundsatz der hälftigen Teilung der Austrittsleistungen gewahrt bleibt (vgl. FamKomm Scheidung/Baumann/Lauterburg, N 47 zu Art. 123 ZGB). Unbilligkeit setzt voraus, dass die durch die Teilung entstandene vorsorgerechtliche Situation des einen Ehegatten im Vergleich zu jener des anderen offensichtlich stossend ist. Im BGE 133 III 497 hat sich das Bundesgericht anhand der Materialien und der Lehre einlässlich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen das Gericht die Teilung der Austrittsleistungen verweigern darf, auseinander gesetzt.