Als Grundsatz gilt gemäss Art. 122 ZGB, dass jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 (SR 831.42) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten hat (Abs. 1), wobei nur der Differenzbetrag zu teilen ist, wenn den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zustehen (Abs. 2). Die Absicht des Gesetzgebers war es, dass die während der Ehe aufgebaute berufliche Vorsorge beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zugute kommen soll.