Die entsprechende Freizügigkeitsleistung der Ehefrau per 30. April 2008 betrage CHF 37'508.20. Gestützt auf die hälftige Teilung der Vorsorgebeträge von CHF 121'122.60 und CHF 37'508.20 sei der Differenzbetrag in Höhe von CHF 41'807.20 von der Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes auf die Vorsorgeeinrichtung der Ehefrau zu überweisen. 4.3 Die Art. 122 f. ZGB regeln die Ansprüche aus beruflicher Vorsorge, wenn ein Ehegatte oder beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört bzw. angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Als Grundsatz gilt gemäss Art.