Somit sei das voreheliche Altersguthaben des Ehemannes bei der Berechnung ohne weiteres zu berücksichtigen. In der Folge ging das Bezirksgericht L. auf Grundlage der massgeblichen Unterlagen beim Ehemann für die Teilung von einem ehezeitlichen Vorsorgeguthaben in Höhe von CHF 121'122.60 aus. Die entsprechende Freizügigkeitsleistung der Ehefrau per 30. April 2008 betrage CHF 37'508.20. Gestützt auf die hälftige Teilung der Vorsorgebeträge von CHF 121'122.60 und CHF 37'508.20 sei der Differenzbetrag in Höhe von CHF 41'807.20 von der Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes auf die Vorsorgeeinrichtung der Ehefrau zu überweisen.