4.2 Das Bezirksgericht L. erwog im Zusammenhang mit der Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge, dass die hälftige Teilung der während der Ehedauer erworbenen Austrittsleistung die gesetzlich vorgeschriebene Regel darstelle, von der - ausser allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs - nicht abzuweichen sei. Überdies vermöge die Ehefrau nicht nachzuweisen, dass sie das im Jahre 1986 erhaltene Alterskapital tatsächlich für die Bedürfnisse der Familie verwendet habe. Somit sei das voreheliche Altersguthaben des Ehemannes bei der Berechnung ohne weiteres zu berücksichtigen.