Der Ehemann habe sein voreheliches Vorsorgeguthaben hingegen in der Pensionskasse lassen können und dieses habe seither eine beachtliche Verzinsung erfahren. Im Weiteren ergebe sich auch aus dem Resultat der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine offensichtliche Unbilligkeit, zumal der Ehemann über nachehelichen Liegenschaftsbesitz in D., eine Pensionskasse, welche um mindestens CHF 20'000.00 besser belegt sei als diejenige der Ehefrau, und Barvermögen von CHF 123'471.30, welches ihm die Ehefrau auszahlen müsste, verfüge. 4.2