Hieraus ergebe sich eine um rund CHF 12'000.00 höhere Ausgleichssumme. Die Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes sei daher richterlich anzuweisen, von dessen Freizügigkeitskonto den Betrag von CHF 53'952.10 auf das Vorsorgekonto der Ehefrau zu überweisen. Die vom Bezirksgericht vorgenommene Teilung der Austrittsleistungen sei offensichtlich unbillig. Die Ehefrau habe mit der Geburt der gemeinsamen Tochter ihre Erwerbstätigkeit vorläufig aufgegeben und sich das Vorsorgeguthaben auszahlen lassen. Der Ehemann habe sein voreheliches Vorsorgeguthaben hingegen in der Pensionskasse lassen können und dieses habe seither eine beachtliche Verzinsung erfahren.