123 Abs. 2 ZGB; E. 4). Zivilgesetzbuch Ausschluss der Teilung der Austrittsleistungen Erwägungen 1. - 3. ( … ) 4.1 Das Bezirksgericht L. teilte die Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge beider Ehegatten in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 ZGB je hälftig und wies die Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes an, von seinem Vorsorgekonto den Betrag von CHF 41'807.20 auf das Vorsorgekonto der Ehefrau zu überweisen. Die Appellantin hält dafür, dass in Abweichung vom Grundsatz der Teilung des während der Ehe geäufneten Guthabens auch das vom Ehemann vorehelich angesparte Guthaben in die Teilung mit einzubeziehen sei. Hieraus ergebe sich eine um rund CHF 12'000.00 höhere Ausgleichssumme.