Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 15. September 2009 (100 08 1059) Gemäss Art. 123 Abs. 2 ZGB kann die Teilung jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn sie aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre. Die Bestimmung ist restriktiv anzuwenden, damit der gesetzlich vorgesehene Grundsatz der hälftigen Teilung der Austrittsleistungen gewahrt bleibt. Unbilligkeit setzt voraus, dass die durch die Teilung entstandene vorsorgerechtliche Situation des einen Ehegatten im Vergleich zu jener des anderen offensichtlich stossend ist (Art. 123 Abs. 2 ZGB;