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Der Vorsorgeausgleich erfasst ausschliesslich die während der Ehe erwirtschaftete Vorsorge. Vor der Heirat akkumulierte Vorsorgebestandteile werden nicht veranschlagt; sie sind daher von der im Zeitpunkt der Scheidung vorhandenen Vorsorge abzuziehen. Soweit die Ehefrau bei der Ermittlung der erworbenen Vorsorge somit den Einbezug des vom Ehemann vorehelich angesparten Guthabens beansprucht, widerspricht dies zum Vornherein der gesetzlichen Konzeption des Vorsorgeausgleichs. Die Ehefrau stützt ihren Anspruch auf Art. 123 Abs. 2 ZGB. Diese Bestimmung sieht allerdings lediglich vor, dass das Gericht die Teilung ganz oder teilweise verweigert. Ein Einbezug von vorehelichen Vorsorgebestandteilen in das Teilungssubstrat lässt sich aus der vorgenannten Bestimmung nicht ableiten. Im Übrigen ist die Möglichkeit, die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge gegen den Willen des Berechtigten ganz oder teilweise zu verweigern, nach dem Vorstehenden ohnehin restriktiv anzuwenden. Analog der Regelung im Güterrecht gibt es beim Vorsorgeausgleich keine Härteklausel, welche es dem Gericht erlauben würde, die Vorschlagsteilung in irgendeiner Weise vom Verhalten eines Ehegatten während der Ehe oder im Zusammenhang mit deren Auflösung abhängig zu machen. Vorbehalten bleibt grundsätzlich allein die Beteiligungsforderung am Rechtsmissbrauchsverbot von Art. 2 Abs. 2 ZGB scheitern zu lassen. Allerdings ist Rechtsmissbrauch nur mit grösster Zurückhaltung anzunehmen. So etwa wenn die Teilung zu einem krassen Missverhältnis in der Vorsorge führt oder fundamental gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst. Im vorliegenden Falle werden diese qualifizierten Tatbestände klar nicht erreicht. Die Aufgabe der Erwerbstätigkeit der Ehefrau und die anschliessende Barauszahlung ihrer Austrittsleistung, welche bei Geburt der gemeinsamen Tochter erfolgt sein soll, kann nicht dazu führen, dass vom Normalfall des Vorsorgeausgleichs abgewichen werden darf. Dieser Vorgang wäre möglicherweise unter dem Kriterium von Art. 125 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB prüfenswert gewesen, rechtfertigt allerdings ein Abweichen von der hälftigen Teilung der Austrittsleistung gemäss Art. 122 ZGB nicht. Ebenso unbeachtlich ist im vorliegenden Falle das Resultat der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Denn auch bei der Verweigerung mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung ist äusserste Zurückhaltung am Platz. Es handelt sich um einen selbständigen, neben dem Güterrecht bestehenden Anspruch, so dass ein blosses wirtschaftliches Gefälle die Teilung der Zweiten Säule in keiner Weise ausschliesst. Entsprechend genügt es für die Anwendung von Art. 123 Abs. 2 ZGB auch nicht, dass der aus dem Vorsorgeausgleich berechtigte Ehegatte ein Vermögen von mehreren Millionen ererbt hat (vgl. BGE 5C.49/2006). Das behauptete finanzielle Ungleichgewicht in den finanziellen Kapazitäten der Parteien rechtfertigt hier klarerweise keine Anwendung von Art. 123 Abs. 2 ZGB. Wohl mag es im Einzelfall unbefriedigend sein, wenn wegen der Teilung der Vorsorge eine Partei schliesslich über erheblich weniger Einkommen verfügt als die andere und mit Blick auf die konkreten Lebensumstände nicht in der Lage sein wird, ihr Einkommen oder ihre Vorsorge aufzubessern, während die andere Partei noch voll im Erwerbsleben steht. Eine Kompensation mag sich in diesen Fällen ohne weiteres rechtfertigen; diese kann aber nicht über die Verweigerung des Vorsorgeausgleichs erfolgen. Vielmehr hat der Ausgleich eben über den nachehelichen Unterhalt zu erfolgen. Dieser ist allerdings im vorliegenden Falle nicht strittig, haben doch beide Parteien bereits im Verfahren der Vorinstanz übereinstimmend auf die Geltendmachung von nachehelichen Unterhaltsbeiträgen verzichtet. Anzumerken bleibt, dass die konkrete Berechnung, wie sie durch das Bezirksgericht L. in Ziffer 4 des Urteils vom 23. Oktober 2008 vorgenommen worden ist, nicht beanstandet wurde und folglich keine Anpassung des entsprechenden Dispositivs vorgenommen wird, obwohl grundsätzlich die Voraussetzungen von Art. 141 ZGB nicht gegeben sind. Die Vorinstanz hätte mithin in Anwendung von Art. 142 ZGB mangels einer Konvention bloss über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, entscheiden dürfen.\n5. - 7. ( … )\nKGE ZS vom 15. September 2009 i.S. L. gegen L. (100 08 1059/LIA)"}