{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-09-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2008-1059_2009-09-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=66034f8d-a03b-4bb4-9612-a24353bd6df5&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051005", "Checksum": "d34ea4b8272cb2d3d2a8111b06f98bff"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2008 1059", "100 08 1059"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 15.09.2009 100 2008 1059 (100 08 1059)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausschluss der Teilung der Austrittsleistungen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:23:55", "Checksum": "9284d16423c53eb4136dd154e2519f47", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 15.09.2009 100 2008 1059 (100 08 1059)\nRegeste:\nAusschluss der Teilung der Austrittsleistungen\n\n\n4.3 Die Art. 122 f. ZGB regeln die Ansprüche aus beruflicher Vorsorge, wenn ein Ehegatte oder beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört bzw. angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Als Grundsatz gilt gemäss Art. 122 ZGB, dass jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 (SR 831.42) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten hat (Abs. 1), wobei nur der Differenzbetrag zu teilen ist, wenn den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zustehen (Abs. 2). Die Absicht des Gesetzgebers war es, dass die während der Ehe aufgebaute berufliche Vorsorge beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zugute kommen soll. Widmet sich ein Ehegatte der Haushaltführung und der Kinderbetreuung und verzichtet er ganz oder teilweise auf eine Erwerbstätigkeit, so hat er bei der Scheidung Anspruch auf einen Teil der vom Partner während der Ehe aufgebauten Vorsorge. Die Teilung der Austrittsleistung bezweckt den Ausgleich seiner Vorsorgelücke und erlaubt ihm, sich in die eigene Vorsorgeeinrichtung wieder einzukaufen. Sie zielt auch auf seine wirtschaftliche Unabhängigkeit nach der Scheidung ab. Daraus folgt, dass jeder Ehegatte in der Regel einen voraussetzungslosen Anspruch auf die während der Ehe erworbenen Anwartschaften gegenüber den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge hat (BGE 129 III 577 E. 4.2.1). Gemäss Art. 123 Abs. 2 ZGB kann die Teilung jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn sie aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre. Nach BGE 129 III 577 E. 4.2.2 vermögen einzig diese wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung, zu denen auch die Vorsorgesituation eines geschiedenen Ehegatten gehört (BBl 1996 I S. 105), die Verweigerung zu rechtfertigen, wobei der Richter diese nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) zu beurteilen hat. Art. 123 Abs. 2 ZGB ist restriktiv anzuwenden, damit der gesetzlich vorgesehene Grundsatz der hälftigen Teilung der Austrittsleistungen gewahrt bleibt (vgl. FamKomm Scheidung/Baumann/Lauterburg, N 47 zu Art. 123 ZGB). Unbilligkeit setzt voraus, dass die durch die Teilung entstandene vorsorgerechtliche Situation des einen Ehegatten im Vergleich zu jener des anderen offensichtlich stossend ist. Im BGE 133 III 497 hat sich das Bundesgericht anhand der Materialien und der Lehre einlässlich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen das Gericht die Teilung der Austrittsleistungen verweigern darf, auseinander gesetzt. Das Auslegungsergebnis lässt sich dahin zusammenfassen, dass das Gericht die Teilung der Austrittsleistungen nicht nur dann ganz oder teilweise verweigern kann, wenn sie aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre. Eine Verweigerung fällt auch dort in Betracht, wo die Teilung im konkreten Einzelfall und bei Vorliegen eines dem gesetzlichen vergleichbaren oder ähnlichen Tatbestandes gegen das Verbot des offenbaren Rechtsmissbrauchs verstiesse (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Für weitere Verweigerungsgründe bleibt hingegen kein Raum. Namentlich hat Art. 123 ZGB nicht die Funktion, ein Fehlverhalten während der Ehe zu sanktionieren."}