{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-09-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2008-1059_2009-09-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=66034f8d-a03b-4bb4-9612-a24353bd6df5&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051005", "Checksum": "d34ea4b8272cb2d3d2a8111b06f98bff"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2008 1059", "100 08 1059"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 15.09.2009 100 2008 1059 (100 08 1059)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausschluss der Teilung der Austrittsleistungen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:23:55", "Checksum": "9284d16423c53eb4136dd154e2519f47", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 15.09.2009 100 2008 1059 (100 08 1059)\nRegeste:\nAusschluss der Teilung der Austrittsleistungen\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 15. September 2009 (100 08 1059)\nGemäss Art. 123 Abs. 2 ZGB kann die Teilung jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn sie aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre. Die Bestimmung ist restriktiv anzuwenden, damit der gesetzlich vorgesehene Grundsatz der hälftigen Teilung der Austrittsleistungen gewahrt bleibt. Unbilligkeit setzt voraus, dass die durch die Teilung entstandene vorsorgerechtliche Situation des einen Ehegatten im Vergleich zu jener des anderen offensichtlich stossend ist (Art. 123 Abs. 2 ZGB; E. 4).\nZivilgesetzbuch\nAusschluss der Teilung der Austrittsleistungen\nErwägungen\n1. - 3. ( … )\n4.1 Das Bezirksgericht L. teilte die Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge beider Ehegatten in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 ZGB je hälftig und wies die Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes an, von seinem Vorsorgekonto den Betrag von CHF 41'807.20 auf das Vorsorgekonto der Ehefrau zu überweisen. Die Appellantin hält dafür, dass in Abweichung vom Grundsatz der Teilung des während der Ehe geäufneten Guthabens auch das vom Ehemann vorehelich angesparte Guthaben in die Teilung mit einzubeziehen sei. Hieraus ergebe sich eine um rund CHF 12'000.00 höhere Ausgleichssumme. Die Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes sei daher richterlich anzuweisen, von dessen Freizügigkeitskonto den Betrag von CHF 53'952.10 auf das Vorsorgekonto der Ehefrau zu überweisen. Die vom Bezirksgericht vorgenommene Teilung der Austrittsleistungen sei offensichtlich unbillig. Die Ehefrau habe mit der Geburt der gemeinsamen Tochter ihre Erwerbstätigkeit vorläufig aufgegeben und sich das Vorsorgeguthaben auszahlen lassen. Der Ehemann habe sein voreheliches Vorsorgeguthaben hingegen in der Pensionskasse lassen können und dieses habe seither eine beachtliche Verzinsung erfahren. Im Weiteren ergebe sich auch aus dem Resultat der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine offensichtliche Unbilligkeit, zumal der Ehemann über nachehelichen Liegenschaftsbesitz in D., eine Pensionskasse, welche um mindestens CHF 20'000.00 besser belegt sei als diejenige der Ehefrau, und Barvermögen von CHF 123'471.30, welches ihm die Ehefrau auszahlen müsste, verfüge.\n4.2 Das Bezirksgericht L. erwog im Zusammenhang mit der Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge, dass die hälftige Teilung der während der Ehedauer erworbenen Austrittsleistung die gesetzlich vorgeschriebene Regel darstelle, von der - ausser allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs - nicht abzuweichen sei. Überdies vermöge die Ehefrau nicht nachzuweisen, dass sie das im Jahre 1986 erhaltene Alterskapital tatsächlich für die Bedürfnisse der Familie verwendet habe. Somit sei das voreheliche Altersguthaben des Ehemannes bei der Berechnung ohne weiteres zu berücksichtigen. In der Folge ging das Bezirksgericht L. auf Grundlage der massgeblichen Unterlagen beim Ehemann für die Teilung von einem ehezeitlichen Vorsorgeguthaben in Höhe von CHF 121'122.60 aus. Die entsprechende Freizügigkeitsleistung der Ehefrau per 30. April 2008 betrage CHF 37'508.20. Gestützt auf die hälftige Teilung der Vorsorgebeträge von CHF 121'122.60 und CHF 37'508.20 sei der Differenzbetrag in Höhe von CHF 41'807.20 von der Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes auf die Vorsorgeeinrichtung der Ehefrau zu überweisen."}