Allein diese vagen Aussichten auf eine künftige Realisierung eines Verdienstes rechtfertigen es nicht, den Beklagten bereits heute als leistungsfähig einzustufen. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Appellation abzuweisen ist und das Urteil des Bezirksgerichts L. vom 30. August 2007 zu bestätigen. 4. ( … ) KGE ZS vom 6. Mai 2008 i.S. T. gegen N. (100 07 806/LIA) Mit Urteil vom 12. August 2008 hat das Bundesgericht die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetretenen wurde (BGE 5A_395/2008)