Denkbar ist auch ein Arbeitseinstieg über eine unter Umständen kurze Aushilfstätigkeit, die möglicherweise durch permanente, langfristige Beobachtung des Arbeitsmarkts und prompte Reaktion erlangt werden könnte. Bis zu einem gewissen Masse obliegt es der stellensuchenden Person selbst, ihre Chancen zu erhöhen, so etwa durch die Demonstration einer besonderen Einsatzbereitschaft und der Bereitwilligkeit, nötigenfalls auch für einen unterdurchschnittlichen Lohn zu arbeiten. Allein diese vagen Aussichten auf eine künftige Realisierung eines Verdienstes rechtfertigen es nicht, den Beklagten bereits heute als leistungsfähig einzustufen.