Die von ihr angeführten Entscheide des Bundesgerichts, welche das Abstellen auf Durchschnittslöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung erlauben, sind auf die vorliegende Konstellation nicht anwendbar. So liegt etwa dem angeführten Entscheid 5A 153/2007 eine gänzlich andere Ausgangslage eines ausgebildeten Dachdeckers, welcher an mehreren (temporären) Arbeitsstellen einen Stundenlohn verdiente, zu Grunde. Im Weiteren verbietet auch die Würdigung der massgeblichen Kriterien die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens. Es ist zwar zutreffend, dass der Beklagte noch jung ist und über seinen Gesundheitszustand nichts Nachteiliges bekannt ist.