Die aktenkundigen Arbeitsbemühungen des Beklagten stützen die Vermutung, dass er zurzeit nicht in der Lage ist, seine Erwerbsfähigkeit auszuschöpfen. Die Appellantin vermag denn heute auch keine Beweismittel zu präsentieren, welche den rechtmässigen Bezug von Sozialhilfeleistungen durch den Appellaten widerlegen könnten. Die von ihr angeführten Entscheide des Bundesgerichts, welche das Abstellen auf Durchschnittslöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung erlauben, sind auf die vorliegende Konstellation nicht anwendbar.