Diese Verpflichtung beinhaltet im Allgemeinen insbesondere, dass sich der Bedürftige um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen sowie eine angebotene Arbeitsstelle anzunehmen hat, die notwendigen Auskünfte vollständig und wahrheitsgetreu zu geben sowie Einsicht in die zweckdienlichen Unterlagen zu gewähren hat und mit den Behörden zusammenzuarbeiten und deren Weisungen zu befolgen. Aus den Akten kann nicht entnommen werden, dass der Beklagte den entsprechenden Auflagen der Behörden in L. nicht nachgekommen wäre. Die aktenkundigen Arbeitsbemühungen des Beklagten stützen die Vermutung, dass er zurzeit nicht in der Lage ist, seine Erwerbsfähigkeit auszuschöpfen.