Es ist mithin davon auszugehen, dass der unangefochtene Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung bzw. der sozialen Fürsorge während längerer Zeit in Anbetracht der regelmässigen Kontrollen der entsprechenden Behörden zumindest ein starkes Indiz dafür abgeben, dass sich der Pflichtige persönlich um Arbeit bemüht hat, ansonsten er in seiner Bezugsberechtigung eingestellt worden wäre. So verpflichten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen die unterstützte Person regelmässig, alle Massnahmen, die der Erreichung und Erhaltung ihrer Selbständigkeit dienen, aktiv zu nutzen und zu unterstützen.