Allein wenn ein Ehegatte bereits über eine längere Zeit arbeitslos oder bereits Leistungen der Sozialhilfe beansprucht, ist ohne gegenteilige Indizien von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens abzusehen. Es ist mithin davon auszugehen, dass der unangefochtene Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung bzw. der sozialen Fürsorge während längerer Zeit in Anbetracht der regelmässigen Kontrollen der entsprechenden Behörden zumindest ein starkes Indiz dafür abgeben, dass sich der Pflichtige persönlich um Arbeit bemüht hat, ansonsten er in seiner Bezugsberechtigung eingestellt worden wäre.