Die hievor umschriebenen Voraussetzungen, welche ein Abweichen vom tatsächlichen Leistungsvermögen des Pflichtigen und die Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens erlauben, sind nicht erfüllt. Es liegt zwar grundsätzlich stets am unterhaltspflichtigen Ehegatten, den Nachweis dafür zu erbringen, dass er sich ernsthaft um eine ihm zumutbare Stelle bemüht hat. Allein wenn ein Ehegatte bereits über eine längere Zeit arbeitslos oder bereits Leistungen der Sozialhilfe beansprucht, ist ohne gegenteilige Indizien von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens abzusehen.