Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6. Mai 2008 (100 07 806) Voraussetzungen für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens. Es liegt zwar grundsätzlich am unterhaltspflichtigen Ehegatten, den Nachweis dafür zu erbringen, dass er sich ernsthaft um eine zumutbare Stelle bemüht hat. Allein wenn ein Ehegatte bereits über eine längere Zeit arbeitslos oder Leistungen der Sozialhilfe beansprucht, ist ohne gegenteilige Indizien von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens abzusehen. Vagen Aussichten auf eine künftige Realisierung eines Verdienstes rechtfertigen es nicht, den Pflichtigen als leistungsfähig einzustufen (Art. 125 Abs.1 ZGB;