{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-05-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2007-806_2008-05-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=87b12594-0ffa-46fc-8999-ba639c17917b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433847", "Checksum": "32362b3cba59ffc1f4fda95003bc2e62"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["100 2007 806", "100 07 806"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 06.05.2008 100 2007 806 (100 07 806)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anrechnung eines hypothetischen Einkommens"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:49:57", "Checksum": "d8800261fb799ad1475421ed124f2428", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 06.05.2008 100 2007 806 (100 07 806)\nRegeste:\nAnrechnung eines hypothetischen Einkommens\n\n\n3.3 Das Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafrecht, kommt nach Einsichtnahme in die vorliegenden Akten und gestützt auf die heutigen Ausführungen der Klägerin zum Schluss, dass die Appellation abzuweisen ist. Die hievor umschriebenen Voraussetzungen, welche ein Abweichen vom tatsächlichen Leistungsvermögen des Pflichtigen und die Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens erlauben, sind nicht erfüllt. Es liegt zwar grundsätzlich stets am unterhaltspflichtigen Ehegatten, den Nachweis dafür zu erbringen, dass er sich ernsthaft um eine ihm zumutbare Stelle bemüht hat. Allein wenn ein Ehegatte bereits über eine längere Zeit arbeitslos oder bereits Leistungen der Sozialhilfe beansprucht, ist ohne gegenteilige Indizien von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens abzusehen. Es ist mithin davon auszugehen, dass der unangefochtene Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung bzw. der sozialen Fürsorge während längerer Zeit in Anbetracht der regelmässigen Kontrollen der entsprechenden Behörden zumindest ein starkes Indiz dafür abgeben, dass sich der Pflichtige persönlich um Arbeit bemüht hat, ansonsten er in seiner Bezugsberechtigung eingestellt worden wäre. So verpflichten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen die unterstützte Person regelmässig, alle Massnahmen, die der Erreichung und Erhaltung ihrer Selbständigkeit dienen, aktiv zu nutzen und zu unterstützen. Diese Verpflichtung beinhaltet im Allgemeinen insbesondere, dass sich der Bedürftige um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen sowie eine angebotene Arbeitsstelle anzunehmen hat, die notwendigen Auskünfte vollständig und wahrheitsgetreu zu geben sowie Einsicht in die zweckdienlichen Unterlagen zu gewähren hat und mit den Behörden zusammenzuarbeiten und deren Weisungen zu befolgen. Aus den Akten kann nicht entnommen werden, dass der Beklagte den entsprechenden Auflagen der Behörden in L. nicht nachgekommen wäre. Die aktenkundigen Arbeitsbemühungen des Beklagten stützen die Vermutung, dass er zurzeit nicht in der Lage ist, seine Erwerbsfähigkeit auszuschöpfen. Die Appellantin vermag denn heute auch keine Beweismittel zu präsentieren, welche den rechtmässigen Bezug von Sozialhilfeleistungen durch den Appellaten widerlegen könnten. Die von ihr angeführten Entscheide des Bundesgerichts, welche das Abstellen auf Durchschnittslöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung erlauben, sind auf die vorliegende Konstellation nicht anwendbar. So liegt etwa dem angeführten Entscheid 5A 153/2007 eine gänzlich andere Ausgangslage eines ausgebildeten Dachdeckers, welcher an mehreren (temporären) Arbeitsstellen einen Stundenlohn verdiente, zu Grunde. Im Weiteren verbietet auch die Würdigung der massgeblichen Kriterien die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens. Es ist zwar zutreffend, dass der Beklagte noch jung ist und über seinen Gesundheitszustand nichts Nachteiliges bekannt ist. Allerdings ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass er über keine relevante berufliche Qualifikation verfügt. Es ist in der Tat nicht leichthin anzunehmen, dass der Appellat als tunesischer Staatsangehöriger ohne Berufsabschluss nach nunmehr über vierjähriger Erwerbslosigkeit mühelos eine neue Arbeitsstelle findet. Es hat als notorisch zu gelten, dass sich die Arbeitsmarktlage für Personen ohne berufliche Qualifikationen als schwierig präsentiert. Die natürlichen Fluktuationen auf dem Arbeitsmarkt machen es zwar möglich, dass auch eine erschwert vermittelbare Person früher oder später eine Arbeit finden kann, wenn sie sich bei der Stellensuche auch von einer möglicherweise grossen Anzahl an Absagen nicht entmutigen lässt. Denkbar ist auch ein Arbeitseinstieg über eine unter Umständen kurze Aushilfstätigkeit, die möglicherweise durch permanente, langfristige Beobachtung des Arbeitsmarkts und prompte Reaktion erlangt werden könnte. Bis zu einem gewissen Masse obliegt es der stellensuchenden Person selbst, ihre Chancen zu erhöhen, so etwa durch die Demonstration einer besonderen Einsatzbereitschaft und der Bereitwilligkeit, nötigenfalls auch für einen unterdurchschnittlichen Lohn zu arbeiten. Allein diese vagen Aussichten auf eine künftige Realisierung eines Verdienstes rechtfertigen es nicht, den Beklagten bereits heute als leistungsfähig einzustufen. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Appellation abzuweisen ist und das Urteil des Bezirksgerichts L. vom 30. August 2007 zu bestätigen.\n4. ( … )\nKGE ZS vom 6. Mai 2008 i.S. T. gegen N. (100 07 806/LIA)\nMit Urteil vom 12. August 2008 hat das Bundesgericht die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetretenen wurde (BGE 5A_395/2008)"}