{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-05-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2007-806_2008-05-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=87b12594-0ffa-46fc-8999-ba639c17917b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "32362b3cba59ffc1f4fda95003bc2e62"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2007 806", "100 07 806"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 06.05.2008 100 2007 806 (100 07 806)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anrechnung eines hypothetischen Einkommens"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:30:32", "Checksum": "0e255ab356f49974a234ec3baadd7906", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 06.05.2008 100 2007 806 (100 07 806)\nRegeste:\nAnrechnung eines hypothetischen Einkommens\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6. Mai 2008 (100 07 806)\nVoraussetzungen für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens. Es liegt zwar grundsätzlich am unterhaltspflichtigen Ehegatten, den Nachweis dafür zu erbringen, dass er sich ernsthaft um eine zumutbare Stelle bemüht hat. Allein wenn ein Ehegatte bereits über eine längere Zeit arbeitslos oder Leistungen der Sozialhilfe beansprucht, ist ohne gegenteilige Indizien von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens abzusehen. Vagen Aussichten auf eine künftige Realisierung eines Verdienstes rechtfertigen es nicht, den Pflichtigen als leistungsfähig einzustufen (Art. 125 Abs.1 ZGB; E. 3).\nZivilrecht\nAnrechnung eines hypothetischen Einkommens\nErwägungen\n1. ( … )\n2. ( … )\n3.1 Die Ehefrau lässt heute beantragen, dass der Beklagte und Appellat zu verpflichten sei, an die Kinder einen Unterhaltsbeitrag von monatlich je CHF 750.00 zu leisten. Der Sachverhalt sei durch die Vorinstanz grundsätzlich richtig festgehalten worden, bloss die gezogenen Schlussfolgerungen seien unzutreffend. Der Ehemann habe sich nach wie vor nicht hinreichend um eine Arbeitsstelle bemüht. Es sei ihm deshalb ein hypothetisches Einkommen von netto CHF 4'000.00 anzurechnen. Aus dem Schreiben des C. vom 6. März 2007 ergebe sich lediglich, dass sich der Ehemann während seiner Arbeitslosigkeit um neue Arbeitsstellen bemüht habe. Für die spätere Zeit sei nicht ausgewiesen, dass er seine Anstrengungen fortgesetzt habe. Auch anlässlich der Einleitungsverhandlung bei der Vorinstanz habe der Pflichtige dazu nichts ausgeführt. Die Einschränkung der Stellensuche auf das Gastgewerbe sei falsch und nicht nachvollziehbar. Der Appellat sei gesund und habe keine Gebrechen, so dass zur Berechnung des hypothetisch erzielbaren Einkommens die Durchschnittslöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung herangezogen werden müssten. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz unbestritten, wobei eine Unterdeckung zwischen den Parteien hälftig aufzuteilen sei.\n3.2 In ständiger Rechtsprechung darf bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen vom tatsächlichen Leistungsvermögen des Pflichtigen, das Voraussetzung und Bemessungsgrundlage der Beitragspflicht bildet, abgewichen und statt dessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er effektiv verdient. Voraussetzung ist allerdings, dass dem Pflichtigen eine entsprechende Einkommenssteigerung möglich und zumutbar ist. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche jedoch ausser Betracht bleiben. Aus welchem Grund ein Ehegatte auf das ihm angerechnete höhere Einkommen verzichtet, ist im Prinzip unerheblich. Unterlässt es ein Ehegatte aus bösem Willen oder aus Nachlässigkeit oder verzichtet er freiwillig darauf, ein für den Familienunterhalt ausreichendes Einkommen zu erzielen, kann auf das Einkommen abgestellt werden, das er bei gutem Willen verdienen könnte. Bei der Festsetzung des hypothetischen Einkommens sind insbesondere die berufliche Qualifikation, das Alter, der Gesundheitszustand und die Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen. Die Anrechnung eines hypothetischen, höheren Einkommens hat keinen pönalen Charakter. Es geht vielmehr darum, dass der Unterhaltspflichtige das Einkommen zu erzielen hat, das ihm zur Erfüllung seiner Pflichten tatsächlich möglich und zumutbar ist. Selbst bei Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit in Schädigungsabsicht darf dem rechtsmissbräuchlich handelnden Ehegatten ein hypothetisches Einkommen nur angerechnet werden, wenn er die Verminderung seiner Leistungskraft rückgängig machen kann (vgl. BGE 128 III 4; Maier, Aspekte bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Familienrecht, in: AJP 2007 S. 1239 mit weiteren Hinweisen)."}