Schliesslich vermögen die zum Nachweis der Verrechnungsforderung vorgelegten Urkunden den erforderlichen Voraussetzungen einer vorbehalts- und bedingungslosen Schuldanerkennung nicht zu genügen, so dass auch aus diesem Grund die Verrechnungseinrede unbeachtlich ist. Angesichts dieser Verrechnungshindernisse ist die Frage, ob der Appellat die Erfüllung der Gegenleistung zur Verrechnungsforderung rechtsgenüglich bestritten hat, unerheblich. KGE ZS vom 09. Oktober 2007 i.S. G.A. gegen W. AG (100 07 633/NOD)