Wie der Appellat zutreffend einwendet, wurde die geltend gemachte Verrechnungsforderung bereits am 06. Dezember 2004 in Rechnung gestellt und war somit seit diesem Zeitpunkt erfüllbar. Die Verrechnung hätte folglich längst schon im materiellen Verfahren erklärt werden können und darf daher im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Schliesslich vermögen die zum Nachweis der Verrechnungsforderung vorgelegten Urkunden den erforderlichen Voraussetzungen einer vorbehalts- und bedingungslosen Schuldanerkennung nicht zu genügen, so dass auch aus diesem Grund die Verrechnungseinrede unbeachtlich ist.