Die Appellantin ist bloss Gesellschafterin der ARGE A. L. und kann daher die von ihr persönlich geschuldete Hauptforderung nicht durch Verrechnung mit einer Forderung der Gesellschaft gegen den Appellaten bzw. dessen Rechtsvorgängerin tilgen. Der geltend gemachten Verrechnung steht indessen nicht nur die mangelnde Wechselseitigkeit der Forderungen entgegen. Wie der Appellat zutreffend einwendet, wurde die geltend gemachte Verrechnungsforderung bereits am 06. Dezember 2004 in Rechnung gestellt und war somit seit diesem Zeitpunkt erfüllbar.