(vgl. W. Peter, in: H. Honsell / N.P. Vogt / W. Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 4. Auflage, Basel 2007, N 5 zu Art. 120, S. 710). Die in casu geltend gemachte Verrechnungsforderung betrifft eine Forderung der ARGE A. L. gegen die Rechtsvorgängerin des Appellaten, während die Hauptforderung zwischen dem Appellaten bzw. dessen Rechtsvorgängerin und der Appellantin besteht. Die Appellantin ist bloss Gesellschafterin der ARGE A. L. und kann daher die von ihr persönlich geschuldete Hauptforderung nicht durch Verrechnung mit einer Forderung der Gesellschaft gegen den Appellaten bzw. dessen Rechtsvorgängerin tilgen.