Die Gesellschafter können nur gemeinsam über die Gesellschaftsforderungen verfügen, die ihnen zur gesamten Hand gemeinsam zustehen. Folglich kann ein Gesellschafter eine persönliche Schuld nicht durch Verrechnung mit einer Gesellschaftsforderung tilgen, da es in diesem Falle an der Gegenseitigkeit der Forderungen fehlt. (vgl. W. Peter, in: H. Honsell / N.P. Vogt / W. Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 4. Auflage, Basel 2007, N 5 zu Art. 120, S. 710).