O., N 10 zu Art. 81, S. 691). Schliesslich ist die Wechselseitigkeit der Forderungen grundsätzliche Voraussetzung der Verrechnung. Eine Verrechnung kann nur stattfinden, wenn sich die Verrechnungsforderung gegen den Verrechnungsgegner oder dessen Rechtsvorgänger und die Hauptforderung gegen den Verrechnenden richtet. Identitätsprobleme ergeben sich vor allem im Gesellschaftsrecht; Personengesellschaften sind nicht identisch mit jedem einzelnen ihrer Gesellschafter. Die Gesellschafter können nur gemeinsam über die Gesellschaftsforderungen verfügen, die ihnen zur gesamten Hand gemeinsam zustehen.