Als Beweis der Tilgung durch Verrechnung können nur solche Urkunden gelten, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden. Dabei genügt ein zweiseitiger Vertrag nicht, welcher durch blosse Behauptung, die Gegenleistung sei nicht ordnungsgemäss erfüllt worden, als Rechtsöffnungstitel zu Fall gebracht werden kann, sondern es bedarf einer vorbehalts- und bedingungslosen Schuldanerkennung. Ferner kann die Verrechnung nicht mehr im Rechtsöffnungsverfahren vorgebracht werden, wenn sie bereits im materiellen Verfahren hätte erklärt werden können; die Gegenforderung muss somit später erfüllbar geworden sein (vgl. D. Staehelin, a.a.O., N 10 zu Art. 81, S. 691).