Beruht die Betreibungsforderung - wie in casu - auf einem vollstreckbaren Urteil des Bundes, so vermag der Betriebene gemäss Art. 81 SchKG der definitiven Rechtsöffnung nur zu entgehen, wenn er durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder wenn er die Verjährung der Forderung nachweist. Tilgung ist zwar primär Zahlung, eine Betreibungsforderung kann aber auch durch Verrechnung getilgt werden. Als Beweis der Tilgung durch Verrechnung können nur solche Urkunden gelten, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden.