Diesem Einwand hält der Appellat entgegen, dass der Verrechnungsversuch nicht nur am zeitlichen Moment sondern auch wegen Fehlens der Verrechnungsbefugnis der Appellantin sowie infolge Nichtbestehens der zur Verrechnung gestellten Gegenforderung scheitere. Beruht die Betreibungsforderung - wie in casu - auf einem vollstreckbaren Urteil des Bundes, so vermag der Betriebene gemäss Art. 81 SchKG der definitiven Rechtsöffnung nur zu entgehen, wenn er durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder wenn er die Verjährung der Forderung nachweist.