Die Appellantin wendet schliesslich ein, die Vorinstanz habe durch die Nichtzulassung der Verrechnungseinrede Bundesrecht verletzt. Der Appellat habe nämlich nie behauptet, die Gegenleistung - die Lieferung gemäss Änderungsantrag Nr. 17 vom 17. November 2004 - sei nicht ordnungsgemäss erbracht worden. Zudem könnte eine derartige Behauptung ohnehin nur die M. T. AG als Bestellerin und nicht der Appellat erheben. Die Verrechnung der Betreibungsforderung mit der Forderung aus dem Änderungsantrag Nr. 17 sei daher zuzulassen.