H. Koller / Chr. Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, N 330, S. 66). Diese Voraussetzungen sind in casu erfüllt: einerseits ist das Kantonsgericht im Rahmen des vorliegenden Appellation frei in der Überprüfung des angefochtenen Entscheides und andererseits konnte sich die Appellantin in ihrer Appellationsbegründung vom 20. August 2007 nochmals ausführlich zur Sache äussern. 4. Die Appellantin wendet schliesslich ein, die Vorinstanz habe durch die Nichtzulassung der Verrechnungseinrede Bundesrecht verletzt.